Hervorgehoben

Kassenärzte dürfen 3G-Regel nicht anwenden

Zutritt nur für Geimpfte, Genesene (und Getestete)?

Immer mehr Kassenärzte und -Psychotherapeuten setzen die 3G- oder sogar 2G-Regel in ihren Praxisräumen um. Dein Gefühl trügt dich nicht: Sie dürfen es nicht.
Heute hat endlich auch das Bundesministerium für Gesundheit Stellung bezogen, nachdem Beschwerden über Arztpraxen in Rheinland-Pfalz eingegangen waren. Zuvor hatten sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und das Bayerische Gesundheitsministerium klar geäußert.

Das Einzige, das die Praxis tun kann, um die Patienten – so sinnfrei es auch sein mag – voneinander zu trennen, ist, spezielle Sprechstunden für nicht-getestete Patienten einzurichten. Die Terminvergabe hat dabei genauso zeitnah zu erfolgen wie für andere Patienten.

Auf dieser Seite stelle ich die Vorlage für einen Beschwerdebrief an die in eurer Region zuständige Kassenärzliche Vereinigung als PDF, Grafiken zum Teilen auf euren Kanälen sowie eine Vorlage für ein Schreiben an die Praxis zum Herunterladen bereit.

Grafiken zum Teilen auf euren Kanälen

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3G im Krankenhaus: Wer bezahlt die Tests?

Die schlechte Nachricht zuerst …

Während Kassenarztpraxen die 3G-Regel NICHT anwenden dürfen, dürfen Krankenhäuser – egal ob privat oder staatlich – sowohl von Patienten als auch von Besuchern verlangen, einen PCR- oder Antigen-Schnelltest zu machen. Das gilt nicht nur für Ungeimpfte, sondern in gleichem Umfang für Geimpfte und Genesene.

Jetzt die gute Nachricht:
Sowohl für Patienten als auch Besucher werden die Tests weiterhin aus Steuermitteln gezahlt.
Niemand soll zusätzlich bezahlen müssen, um Zugang zur medizinischen Versorgung zu haben und niemand soll bezahlen müssen, um Angehörige und Freunde im Krankenhaus besuchen zu können. Dass der Bund dies ausnahmsweise auch gar nicht vorgesehen hat, wurde allerdings nicht oder sehr schlecht kommuniziert.

Es gibt keine mit einem Klick abrufbaren Informationen dazu. Ich musste zwei halbe Tage lang recherchieren, bis ich endlich darauf kam, das Bundesministerium für Gesundheit direkt anzurufen. Dort bekam ich die Antwort inkl. Nennung der Paragraphen in der Testverordnung und im Infektionsschutzgesetz.

Damit die Kostenübernahme (hoffentlich) reibungslos funktioniert, gebe ich euch hier eine kleine Anleitung und die Gesetzestexte an die Hand, die ihr zur Sicherheit zum Testzentrum mitnehmen könnt.

Kleine Anleitung

Frag erstmal im Krankenhaus nach, ob die Möglichkeit besteht, dich dort testen zu lassen. Wenn ja, sollte die Kostenübernahme eigentlich geregelt sein, aber die Mitarbeiterin des Bundesministerium für Gesundheit warnte davor, dass Krankenhäuser sich auch gerne diesen Zuverdienst sichern, was sie als Betrug ansieht.
Die unten genannten Paragraphen zu kennen, ist in jedem Fall nützlich.

Wenn nein:

  • Für den PCR-Test: Lass dir vom behandelnden Arzt/dem Krankenhaus eine Überweisung speziell für die Durchführung des PCR-Tests ausstellen. Anders funktioniert es nicht.
  • Ruf beim Testzentrum an und frage, ob dort die Abrechnung mit dem Bund für PCR-Tests durchgeführt wird. Manche Testzentren bieten es einfach nicht an.
  • Für Antigen-Schnelltests: In der Regel reicht eine Selbstauskunft (unterschriebenes Formular).
  • Tipp vom Bundesministerium für Gesundheit: NIEMALS das Geld vorstrecken! Du wirst es nie zurückbekommen.

Relevante Textauszüge aus der Coronavirus-Testverordnung (TestV) und dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

*) Die relevanten Textstellen gelb markiert.
Seite 1: IfSG
Seite 2: TestV


Es handelt sich hier nicht um eine Rechtsberatung. Ich bin keine Juristin, sondern lediglich eine Privatperson, die Informationen mit euch teilt.

Trotz sorgfältiger Recherche:
Alle Angaben ohne Gewähr.

Coronavirus-Testverordnung – TestV § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3

§ 4
Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

(1) Wenn es Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 oder der öffentliche Gesundheitsdienst zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangen, haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung, wenn sie

1. in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 6 behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden sollen, […]

3. in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder in Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 eine dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen […]

Coronavirus-Testverordnung – TestV § 4 Absatz 2 Nummer 1

§ 4
Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

(2) Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, […]

Infektionsschutzgesetz (IfSG)
§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1

§ 23 
Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder


(3) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden:

1. Krankenhäuser



Persönliche Erklärung

Ich boykottiere diese Maßnahmen komplett und habe mich selbst noch kein einziges Mal testen lassen. So sehr ich mir wünschte, dass niemand daran teilnimmt, ist das Thema Krankenhaus ein Spezielles. Viele Behandlungen sollte oder KANN man einfach nicht aufschieben und wenn mein Kind ins Krankenhaus müsste, würde ich mich auch testen lassen.

Vor ein paar Tagen wurde ich gefragt, ob ich wüsste, wie es mit der 3G-Regel in Krankenhäusern aussieht. Eine Rentnerin sollte zu ihrem ambulanten Untersuchungstermin ein maximal 24 Std. altes, negatives PCR-Testergebnis mitbringen. (Das war schon Quatsch – ein PCR-Test gilt 48 Stunden und darüber können sich auch Krankenhäuser nicht hinwegsetzen.) Für die Frau auch ein logistisches Problem, vor allem aber ein Finanzielles. 70 Euro oder mehr für einen Test sind bei vielen schnell 20 % des Lebensunterhaltes. Bis ich herausfand, dass die Kosten für den Test übernommen werden, war es zu spät. Sie konnte nicht zu ihrem Untersuchungstermin gehen.

Auch wenn es sicher eine Erleichterung ist, dass die Kosten übernommen werden, bleibt das organisatorische Problem. Nicht jeder ist mobil, alte Menschen haben mitunter niemanden, der ihnen helfen kann. Wenn ein Krankenhaus Tests verlangt, sollte es meiner Meinung nach diese auch vor Ort anbieten, und wenn es einen privaten Anbieter vor die Tür stellen muss.

Dann schrieb mir eine Mutter, deren Kind einen medizinischen Notfall hatte und mit dem Krankenwagen abgeholt wurde. Sie durfte ihr Kind nicht begleiten und musste erstmal zum Testzentrum fahren.
Dafür werden die wenigsten Verständnis haben. Menschlich lässt sich das nicht nachvollziehen. Man stelle sich vor, das eigene Kind ist in Lebensgefahr und man muss sich um so einen Mist kümmern. Wenn man dann noch finanziell schlecht dasteht, vielleicht sogar nicht mehr genug Geld übrig hat, muss man erstmal die Bescheinigung vom Krankenhaus holen? Das kann doch alles nicht angehen.

Eine andere Mutter schrieb, dass ihr Säugling mit Atemnot eingeliefert und sowohl bei ihr UND dem Säugling erstmal ein Test gemacht wurde und die Daten aufgenommen wurden, bevor der Säugling Sauerstoff bekam. Das sind Auswüchse dieser Regelung, die gefährlich werden können, im Falle eines Säuglings auch schnell lebensbedrohlich.

Das Problem ist mit dieser Information also noch längst nicht gelöst. Ich hoffe trotzdem, dass sie einigen Menschen hilft.


Über Rückmeldungen freue ich mich natürlich.